Arbeitgeber
Sind Sie ein ausländischer Arbeitgeber aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirschaftsraum (EWR) oder der Schweiz? Reisen Sie in die Niederlande, um dort eine befristete Dienstleistung zu erbringen oder einen befristeten Auftrag auszuführen? In diesem Fall sind Sie zu einer entsprechenden Meldung über das niederländische Online-Meldeportal verpflichtet.
Sind Sie ein Selbstständiger aus der EU, dem EWR oder der Schweiz? Reisen Sie in die Niederlande, um dort vorübergehend zu arbeiten? Auch in diesem Fall müssen Sie sich ggf. anmelden. Prüfen Sie hier, ob in Ihrem Fall eine Meldung erforderlich ist.
Hinweis: Werden Arbeitnehmer über ein Leiharbeitsunternehmen in Ihrem Heimatland entsandt? In diesem Fall gelten etwas andere Vorschriften. Weiter unter Beschäftigungsbedingungen für entsandte Mitarbeiter eines Leiharbeitsunternehmens.
Die Meldung ist wichtig
Die Meldung ermöglicht es der Regierung, zu überprüfen, ob in Bezug auf Arbeitnehmer, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten, die geltenden niederländischen Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden. Beispiele hierfür sind der Anspruch auf Mindestlohn, hinreichende Pausen, einen sicheren Arbeitsplatz, Gleichbehandlung von Männern und Frauen und eine Mindestzahl an Urlaubstagen.
Die Meldepflicht ist Bestandteil des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern in der Europäischen Union (Arbeitsbedingungen) (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie, WagwEU) geregelt. Es handelt sich um ein niederländisches Gesetz, das auf der europäischen Entsenderichtlinie beruht.
Rechte und Pflichten
Vorübergehend in die Niederlande entsandte Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, dass die im Aufnahmeland geltenden grundlegenden Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden. Sie müssen sicherstellen, dass die Betreffenden unter diesen Bedingungen arbeiten können. Sie haben nicht nur die Pflicht, ordnungsgemäße Beschäftigungsbedingungen sicherzustellen, sondern auch die Pflicht zur Erledigung einer Reihe von Verwaltungsaufgaben. Weitere Informationen hierzu können auf der Seite "Beschäftigungsbedingungen für entsandte Leiharbeitnehmer" abgerufen werden.
Ablauf des Meldeverfahrens
Die Meldung kann problemlos über das Online-Meldeportal vorgenommen werden. In der folgenden Animation wird anschaulich erläutert, was Sie hierbei im Einzelnen tun müssen.
Verfahren
Die Meldung der entsandten Arbeitnehmer erfolgt in zwei Schritten. Sie sind gemeinsam mit dem niederländischen Auftraggeber zur (ordnungsgemäßen) Meldung verpflichtet. Vergewissern Sie sich, dass die Meldung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, bevor der entsandte Arbeitnehmer mit der Ausführung des Auftrags beginnt.
Hinweis: Haben sich in der Zwischenzeit Veränderungen ergeben? Auch solche Veränderungen müssen gemeldet und überprüft werden.
Schritt 1: Melden
Registrieren Sie sich über das Online-Meldeportal deutsch.postedworkers.nl. Melden Sie den Arbeitseinsatz und die betreffenden Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsaufnahme in den Niederlanden. Wir fragen nach der Art der Arbeit, der Dauer des Arbeitseinsatzes, der Arbeitsadresse und der Identität der Arbeitnehmer.
Schritt 2: Überprüfen
Der niederländischer Auftraggeber überprüft Ihre Meldung. Der niederländische Auftraggeber erhält eine Nachricht unter der E-Mail-Adresse, die für die Überprüfung der Meldung im Meldeportal angegeben ist. Ist die Meldung korrekt, weist der niederländische Auftraggeber darauf hin, dass dem so ist. Ihre Meldung wird dann abgeschlossen. Für Ihre Meldung brauchen Sie nichts weiter zu tun, es sei denn, es gibt Änderungen im weiteren Verlauf.
Muss die Meldung geändert werden, zum Beispiel, weil die falschen Anfangs- und Enddaten der Arbeitsaufnahme eingegeben wurden, gibt der Auftraggeber dies im Meldeportal an. Sie erhalten dann eine E-Mail, in der Sie aufgefordert werden, die Meldung zu ändern und sie über das Meldeportal erneut zu senden. Die Meldung ist abgeschlossen, sobald die niederländische Auftraggeber sie erneut überprüft hat.
Häufig gestellte Fragen
Ausnahmen von der Meldepflicht
Es gibt Fälle, in denen Sie keine Meldung zu machen brauchen. Die Pflicht zur Meldung Ihrer Arbeitnehmer entfällt für Sie, wenn:
- Ihr Unternehmen seinen Sitz in den Niederlanden hat und Ihre Arbeitnehmer einen niederländischen Arbeitsvertrag haben;
- Sie Arbeitnehmer innerhalb der Niederlande entsenden;
- Ihre Arbeitnehmer in der öffentlichen Verwaltung, in staatlichen Stellen oder in extraterritorialen Organisationen (zum Beispiel bei den Vereinten Nationen und der Europäischen Union) eingesetzt werden;
- Ihre Arbeitnehmer sich in den Niederlanden aufhalten, um bestimmte befristete Tätigkeiten auszuüben. Beispiele hierfür sind Geschäftstermine, dringende Wartungs- und Reparaturarbeiten oder die Teilnahme an Konferenzen. Eine Übersicht über diese Tätigkeiten und die zugehörigen Regeln sind unter diesem Link abrufbar.
Hinweis!
- Die Meldepflicht gilt nur für Selbständige, die in bestimmten Branchen tätig sind. In einer Übersicht unter diesem Link sind die Sektoren aufgeführt, in denen eine Meldepflicht für Selbstständige besteht. Sie arbeiten nicht in einem dieser Sektoren? In diesem Fall brauchen Sie den Auftrag in den Niederlanden nicht zumelden.
- Für den Verkehrssektor gelten andere Regeln. Diese können hier abgerufen werden.
- Drittstaatsangehörige sind in jedem Fall zumelden. Für diese Gruppe gibt es keine Ausnahmen.
- In manchen Fällen genügt es, einmal pro Jahr eine Meldung zu machen. Dies kann in Form einer Jahresmeldung geschehen.
- Beauftragen Sie als ausländischer Arbeitgeber oder Selbstständiger ein Drittunternehmen oder einen Selbstständigen aus einem anderen Mitgliedstaat mit der Ausführung des Auftrags für Ihren Auftraggeber in den Niederlanden? In diesem Fall spricht man von einer Auftragsuntervergabe. Hierbei sind Sie der Auftraggeber des Unterauftragnehmers. Das Drittunternehmen meldet seine eigenen Mitarbeiter selbst an. Der Selbstständige meldet sich selbst an, wenn er einer entsprechenden Meldepflicht unterliegt. In diesem Fall sind Sie jedoch verpflichtet, die Meldung zu überprüfen. Sie müssen die entsprechende Benachrichtigung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beginn des Auftrags überprüfen.
Entsandte Arbeitnehmer
Entsenden Sie vorübergehend Arbeitnehmer in die Niederlande, die eine andere Staatsangehörigkeit als die eines Mitgliedstaats der Europäischer Union (EU) oder des Europäischer Wirschaftsraum (EWR) oder der Schweiz haben? Auch in diesem Fall gilt die Meldepflicht und haben Ihre Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die grundlegenden niederländischen Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden. Darüber hinaus können auch zusätzliche Regeln gelten. Ein Arbeitnehmer aus einem Drittland, der für einen längeren Zeitraum als drei Monate in die Niederlande entsandt wird, beispielsweise benötigt eine Aufenthaltserlaubnis. Unter diesem Link sind die zusätzlichen Anforderungen für Arbeitnehmer abrufbar, die aus anderen Ländern als einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz kommen.