Wenn Sie als Arbeitgeber (mit Sitz in der Europäische Union (EU)) Arbeitnehmer aus einem Land, das nicht zur EU gehört, in die Niederlande entsenden, sind diese Arbeitnehmer „Drittstaatsangehörige“. Drittstaatsangehörige sind Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäisches Wirtschaftsraum (EWR) oder die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Für die Entsendung von Drittstaatsangehörigen in die Niederlande gelten bestimmte Vorschriften. Es ist wichtig, diese Vorschriften zu kennen.
Die wichtigsten Bedingungen
Es muss sich um eine tatsächliche Entsendung handeln. Damit ist unter anderem gemeint, dass Ihr Unternehmen in dem europäischen Land, in dem Sie Ihren Sitz haben, wesentliche Tätigkeiten ausübt. Ihre Arbeitnehmer dürfen nur vorübergehend in den Niederlanden tätig sein. Sind Sie sich nicht sicher, ob es sich in Ihrem Fall um eine Entsendung von Arbeitnehmern handelt? Weitere Informationen können hier abgerufen werden.
Die Drittstaatsangehörigen können gemäß dem Gesetz in Ihrem Land arbeiten und sich dort aufhalten. Prüfen Sie, ob die Drittstaatsangehörigen über eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Die Drittstaatsangehörigen arbeiten üblicherweise in Ihrem Land. Ein Drittstaatsangehöriger kann nicht unmittelbar nach der Aufnahme einer Beschäftigung in Ihrem Land in die Niederlande entsandt werden. Die Entsendung ist zeitlich begrenzt. Die Drittstaatsangehörigen kehren nach ihrer Entsendung in die Niederlande entweder wieder an die Arbeit in Ihrem Land oder in ihr Herkunftsland zurück.
Arbeitsbedingungen für Drittstaatsangehörige
Entsandte Drittstaatsangehörige haben Anspruch auf dieselben Beschäftigungsbedingungen wie entsandte Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen. Dies bedeutet, dass sie Anspruch auf die Beschäftigungsbedingungen des Landes haben, in dem Sie niedergelassen sind, aber auch auf die wichtigsten in den Niederlanden geltenden Beschäftigungsbedingungen. Unter anderem ist dies der Anspruch auf den in den Niederlanden geltenden Mindestlohn.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer aus Usbekistan ist bereits seit einigen Jahren in Ihrem Unternehmen in Polen beschäftigt. Sie entsenden diesen Arbeitnehmer für einen zweimonatigen Einsatz in die Niederlande. In diesem Fall hat Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf alle in Polen geltenden Beschäftigungsbedingungen sowie auf die grundlegenden in den Niederlanden geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Meldung von Drittstaatsangehörigen bei der Meldestelle
Entsenden Sie als Arbeitgeber aus der EU, dem EWR oder der Schweiz Arbeitnehmer vorübergehend in die Niederlande? In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Ankunft der Betreffenden im Voraus zu melden. Dies können Sie bei der niederländischen Online-Meldestelle tun. Entsandte Drittstaatsangehörige sind in jedem Fall anzumelden. Die Meldung kann auf Niederländisch, Englisch oder Deutsch erfolgen. Sie haben die Möglichkeit, für mehrere Arbeitnehmer eine Anmeldung vorzunehmen.
Häufig gestellte Fragen
Nein, dies ist nicht zulässig. Soloselbstständige, die keinen gültigen Pass der EU, des EWR oder der Schweiz besitzen, haben keinen Anspruch auf freien Dienstleistungsverkehr. Selbstständige sind nicht bei einem Arbeitgeber angestellt, der als solcher das Recht hat, Arbeitnehmer zu entsenden. Daher ist es Soloselbstständigen nicht möglich, sich selbst zu entsenden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreffenden ihren Sitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz haben.
In einigen Fällen müssen Sie als Arbeitgeber für den/die entsandten Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Darüber hinaus gelten die üblichen Vorschriften für Entsendungen. Entsandte Drittstaatsangehörige dürfen daher nur vorübergehend in den Niederlanden arbeiten. Und sie dürfen nur dann entsandt werden, wenn sie üblicherweise in dem Land arbeiten, aus dem sie entsandt werden.
Hält sich ein Drittstaatsangehöriger innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage in den Niederlanden auf? In diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber beim Amt für Einwanderung und Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen beantragen.
Die Vorschriften dienen zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb. Mit diesen Vorschriften stellen wir sicher, dass in den Niederlanden auch Drittstaatsangehörige unter sicheren, gesunden und fairen Bedingungen arbeiten können.
Die niederländische Arbeitsaufsichtsbehörde prüft, ob sich Arbeitgeber an diese Vorschriften halten. Halten Sie die Vorschriften nicht ein? In diesem Fall kann ein Bußgeld verhängt werden.