In einigen Branchen müssen Sie Ihre Mitarbeiter nicht melden. Einige gelegentliche Tätigkeiten sind ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen. Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie einen Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlandes (eines Landes außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischer Wirschaftsraum (EWR) oder der Schweiz) entsenden. Weitere Ausnahmen gelten zudem für Selbständige. Diese können hier abgerufen werden.
Ausgenommene Branchen
Die Branchen wurden anhand der niederländischen Standardklassifikation der Wirtschaftszweige (Standard Bedrijfsindeling (SBI)) festgelegt. Sie müssen Ihre Mitarbeiter aus der EU, dem EWR und der Schweiz nicht melden, wenn Sie sie zur Ausübung einer Tätigkeit in den folgenden Branchen entsenden:
49.1 Schienenpersonenverkehr (nicht Straßenbahn oder U-Bahn)
49.2 Schienengüterverkehr
49.3 Straßenpersonenverkehr
49.4 Straßengüterverkehr, sofern es sich ausschließlich um die Beförderung von Gütern durch die Niederlande ohne Be- oder Entladen in den Niederlanden handelt (Transitverkehr)
50 Schifffahrtsverkehr
51 Luftfahrt
53 Post und Kurierdienste
84.1 Öffentliche Verwaltung
84.2 Öffentliche Dienste
Ausgenommene Tätigkeiten
Sie müssen Ihre Mitarbeiter aus der EU, dem EWR und der Schweiz nicht melden, wenn Sie sie zur gelegentlichen Ausübung der folgenden Arten von gelegentlichen Arbeiten entsenden:
Die Montage oder Installation muss von qualifizierten oder spezialisierten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Diese Ausnahme gilt nur, wenn die Arbeiten wesentlicher Bestandteil eines Vertrages über die Lieferung von Waren sind. Außerdem müssen die Arbeiten für die Inbetriebnahme des Produkts erforderlich sein. Die Dauer der Arbeiten darf acht Tage nicht überschreiten. Es darf sich auch nicht um Arbeit im Baugewerbe handeln.
Die Werkzeuge, Maschinen oder Geräte müssen von dem ausländischen Arbeitgeber an den niederländischen Auftraggeber geliefert worden sein, für den die Reparaturen oder Wartungen durchgeführt werden. Das gilt auch für die Installation oder Änderung von oder die Einweisung in Software durch die Mitarbeiter. Die Ausnahme gilt nur, wenn ihr Aufenthalt für diese Tätigkeiten unerlässlich ist. Innerhalb eines Zeitraums von 36 Wochen darf die Arbeit nicht länger als 12 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
Der Aufenthalt darf 13 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 52 Wochen nicht überschreiten.
Die Arbeitnehmer müssen bei einem Veröffentlichungsmedium beschäftigt sein, das seinen Sitz außerhalb der Niederlande hat.
Der Aufenthalt darf 6 aufeinanderfolgende Wochen innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen nicht überschreiten.
Der Aufenthalt darf 6 aufeinanderfolgende Wochen innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen nicht überschreiten.
Beschäftigte, die in dem Bereich lehren, forschen oder an wissenschaftlichen Kongressen teilnehmen, der der Gruppe 85.4 Tertiäres Bildungswesen der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Standard Business Classification) zugeordnet ist.