Ausnahmen von der Meldepflicht

In einigen Branchen müssen Sie Ihre Mitarbeiter nicht melden. Einige gelegentliche Tätigkeiten sind ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen. Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie einen Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlandes (eines Landes außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischer Wirschaftsraum (EWR) oder der Schweiz) entsenden. Weitere Ausnahmen gelten zudem für Selbständige. Diese können hier abgerufen werden.

Ausgenommene Branchen

Die Branchen wurden anhand der niederländischen Standardklassifikation der Wirtschaftszweige (Standard Bedrijfsindeling (SBI)) festgelegt. Sie müssen Ihre Mitarbeiter aus der EU, dem EWR und der Schweiz nicht melden, wenn Sie sie zur Ausübung einer Tätigkeit in den folgenden Branchen entsenden:

  • 49.1 Schienenpersonenverkehr (nicht Straßenbahn oder U-Bahn)
  • 49.2 Schienengüterverkehr
  • 49.3 Straßenpersonenverkehr
  • 49.4 Straßengüterverkehr, sofern es sich ausschließlich um die Beförderung von Gütern durch die Niederlande ohne Be- oder Entladen in den Niederlanden handelt (Transitverkehr)
  • 50 Schifffahrtsverkehr
  • 51 Luftfahrt
  • 53 Post und Kurierdienste
  • 84.1 Öffentliche Verwaltung
  • 84.2 Öffentliche Dienste

Ausgenommene Tätigkeiten

Sie müssen Ihre Mitarbeiter aus der EU, dem EWR und der Schweiz nicht melden, wenn Sie sie zur gelegentlichen Ausübung der folgenden Arten von gelegentlichen Arbeiten entsenden: