Entsendung bedeutet, dass Kraftfahrer vorübergehend in einem anderen Land als dem tätig sind, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Eine solche Entsendung kann sich auf die Beschäftigungsbedingungen auswirken, auf die die Fahrer Anspruch haben. Wenn Fahrer in ein Land entsandt werden, in dem ein höherer Mindest- oder Tariflohn als in ihrem Heimatland gilt, haben sie Anspruch auf diesen höheren Lohn. Auch bei anderen Beschäftigungsbedingungen, z. B. der Anzahl Urlaubstage, kann es Unterschiede geben.
| Reine Dienstleistung: Der ausländische Kraftfahrer ist bei einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt. | Konzerninterne Überlassung: Der ausländische Kraftfahrer ist bei einer Niederlassung innerhalb einer Gruppe oder eines Konzerns in einem anderen EU-Land beschäftigt und wird in eine Niederlassung derselben Gruppe in den Niederlanden entsandt. | Leiharbeit: Der Kraftfahrer wird von einem Transportunternehmen mit Sitz in den Niederlanden über eine Zeitarbeitsagentur aus einem anderen EU-Land eingestellt. | |
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| Kabotage | Hierbei gelten die Regelungen des Europäischen Mobilitätspakets. Die Entsendung muss bei der europäischen Meldestelle (IMI) gemeldet werden. | Dies fällt unter die Regelungen des Gesetzes über die Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU). Die Entsendung muss bei der niederländischen Meldestelle gemeldet werden. | Dies fällt unter die Regelungen des Gesetzes über die Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU). Die Entsendung muss bei der niederländischen Meldestelle gemeldet werden. |
| Nicht-bilateraler Güterverkehr (Crosstrade) | Hierbei gelten die Regelungen des Europäischen Mobilitätspakets. Die Entsendung muss bei der europäischen Meldestelle (IMI) gemeldet werden. | Dies fällt unter die Regelungen des Gesetzes über die Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU). Die Entsendung muss bei der niederländischen Meldestelle gemeldet werden. | Dies fällt unter die Regelungen des Gesetzes über die Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU). Die Entsendung muss bei der niederländischen Meldestelle gemeldet werden. |
| Bilateraler Güterverkehr | Es liegt keine Entsendung vor. Eine Meldung ist nicht erforderlich. | Es liegt keine Entsendung vor. Eine Meldung ist nicht erforderlich. | Es liegt keine Entsendung vor. Eine Meldung ist nicht erforderlich. |
| Transitgüterverkehr | Es liegt keine Entsendung vor. Eine Meldung ist nicht erforderlich. | Es liegt keine Entsendung vor. Eine Meldung ist nicht erforderlich. | Es liegt keine Entsendung vor. Eine Meldung ist nicht erforderlich. |
Erläuterung der verschiedenen Güterverkehrsarten
In der Mobilitätsrichtlinie wird zwischen verschiedenen Güterverkehrsarten unterschieden.
Kabotage bezeichnet Beförderungen zwischen zwei Punkten innerhalb der Grenzen eines EU-Landes, die von einem Transportunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land durchgeführt werden. Bei der Kabotage liegt immer eine Entsendung vor. Kabotageverkehr ist nur in begrenztem Umfang zulässig. Kabotageverkehr in und durch Länder außerhalb der EU ist verboten.
Beispiel: Ein Kraftfahrer ist bei einem Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland beschäftigt. Im Anschluss an eine internationale Beförderung von Deutschland in die Niederlande übernimmt er eine Ladung in Groningen. Er entlädt diese Güter in Breda. Diese Fahrt findet ausschließlich innerhalb der Niederlande statt.
Drittlandsverkehr oder Crosstrade bezeichnet Beförderungen zwischen zwei EU-Ländern, die jedoch von einem Transportunternehmen durchgeführt werden, das in keinem dieser beiden Länder seinen Sitz hat.
Beispiel: Ein Kraftfahrer ist bei einem Transportunternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik beschäftigt und befördert eine Ladung Güter von Frankreich nach Venlo in den Niederlanden. Für den Teil der Fahrt, der durch die Niederlande führt, gilt der Fahrer als entsandt. Für diesen Teil der Fahrt hat er Anspruch auf bestimmte niederländische Beschäftigungsbedingungen, z. B. auf den gesetzlichen oder tarifvertraglich vereinbarten Lohn.
Bilateraler Verkehr bezeichnet Beförderungen zwischen dem Land, in dem das Transportunternehmen seinen Sitz hat, und einem anderen EU-Land. In diesem Fall nimmt der Fahrer Güter im Land des Firmensitzes auf und entlädt sie im Bestimmungsland und umgekehrt.
Beispiel: Ein bei einem französischen Transportunternehmen beschäftigter Fahrer nimmt in Frankreich Güter auf und entlädt sie in den Niederlanden. Anschließend übernimmt er eine Ladung in den Niederlanden und fährt zurück nach Frankreich, wo er sie entlädt.
Im Rahmen des bilateralen Güterkraftverkehrs sind während der Fahrt eine oder mehrere zusätzliche Be- und Entladevorgänge zulässig. Freistellung bedeutet, dass keine Entsendung vorliegt und dass Sie keine Meldung machen müssen. Im Folgenden wird erläutert, in welchen beiden Fällen diese Freistellung gilt.
Freistellungen
Fall 1
Ein Kraftfahrer führt eine bilaterale Fahrt vom Land der Niederlassung seines Transportunternehmens in die Niederlande durch. Auf dem Weg in die Niederlande darf er auf der Hinfahrt in den Transitländern ein Mal Güter be- bzw. entladen. Anschließend ist dies auf der Rückfahrt noch einmal möglich. Voraussetzung hierbei ist, dass die Be- und Entladung nicht im selben Land erfolgt.
Beispiel: Ein französischer Fahrer übernimmt eine Ladung in Frankreich und entlädt sie in den Niederlanden. Auf der Hinfahrt in die Niederlande nimmt er auch in Luxemburg einige Paletten auf und entlädt sie in Belgien. Auf der Rückfahrt aus den Niederlanden nach Frankreich nimmt er in Belgien erneut Paletten auf und entlädt sie in Frankreich.
Fall 2
Ein Kraftfahrer führt eine bilaterale Fahrt vom Land der Niederlassung seines Transportunternehmens in die Niederlande durch. Auf der Hinfahrt nimmt er in den Transitländern keine Be- bzw. Entladung vor. Auf der Rückfahrt darf er dann in den Transitländern zwei Mal be- bzw. entladen. Auch die umgekehrte Reihenfolge ist möglich, d. h. er kann auf der Rückfahrt und nicht auf der Hinfahrt zwei Be- bzw. Entladevorgänge durchführen. Voraussetzung hierbei ist, dass die Be- und Entladung nicht im selben Land erfolgt.
Beispiel: Ein französischer Kraftfahrer übernimmt eine Ladung in Frankreich und entlädt sie in den Niederlanden. Auf der Hinfahrt in die Niederlande nimmt er auch in Luxemburg eine Palette auf und entlädt sie in Belgien. In Belgien nimmt er wieder eine Palette auf, die er dann in den Niederlanden entlädt, bevor er die Weiterfahrt an seinen endgültigen Bestimmungsort in den Niederlanden antritt. Auf der Rückfahrt aus den Niederlanden nach Frankreich darf er nun keine zusätzlichen Be- bzw. Entladevorgänge durchführen.
Dieser Begriff bezeichnet Beförderungen durch ein EU-Land oder Drittland ohne Be- oder Entladungen. Beim Transitverkehr liegt keine Entsendung vor.