Aushnamen von den Meldepflicht

In einigen Branchen besteht keine Meldepflicht für entsandte Mitarbeiter. Einige gelegentliche Tätigkeiten sind ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen.

Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn der Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes (eines Landes außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischer Wirschaftsraum (EWR) oder der Schweiz) besitzt. Weitere Ausnahmen gelten zudem für Selbständige.

Ausgenommene Branchen

Die Branchen wurden anhand der niederländischen Standardklassifikation der Wirtschaftszweige (Standaard Bedrijfsindeling (SBI)) festgelegt. Arbeitnehmer aus der EU, dem EWR und der Schweiz müssen nicht gemeldet werden, wenn sie  zur Ausübung einer Tätigkeit in den folgenden Branchen entsandt werden:

  • 49.1 Schienenpersonenverkehr (nicht Straßenbahn oder U-Bahn)
  • 49.2 Schienengüterverkehr
  • 49.3 Straßenpersonenverkehr
  • 49.4 Straßengüterverkehr, sofern es sich ausschließlich um die Beförderung von Gütern durch die Niederlande ohne Be- oder Entladen in den Niederlanden handelt (Transitverkehr)
  • 50 Schifffahrtsverkehr
  • 51 Luftfahrt
  • 53 Post und Kurierdienste
  • 84.1 Öffentliche Verwaltung
  • 84.2 Öffentliche Dienste

Ausgenommene Tätigkeiten

Arbeitnehmer aus der EU, dem EWR und der Schweiz müssen nicht gemeldet werden, wenn sie  zur gelegentlichen Ausübung der folgenden Arten von gelegentlichen Arbeiten entsandt werden: